Update 24.01.2024
Mögliche Abschlüsse an der Realschule nach Klasse 10:
• Sekundarabschluss I - Realschulabschluss
• Erweiterter Sekundarabschluss
• Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss
• ggf. Hauptschulabschluss durch Versetzung von Klasse 9 nach 10
(lediglich Gleichstellungsvermerk)
Möglicher Abschluss nach Klasse 9
• Hauptschulabschluss
• der Abschluss der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen
Voraussetzung für den Erwerb eines Abschlusses ist die Teilnahme an Abschlussprüfungen.
In den Fächern der Abschlussprüfung darf die Note „ausreichend“ nur in einem Fach unterschritten werden.
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Prüfung |
Fächer |
Termine 2023/24 |
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schriftlich in den Fächern |
Deutsch Englisch |
02.05.2024 (14.05.2024) |
und |
verbindliche mündliche Prüfung in Englisch
mündlich in einem der Fächer
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Englisch
BI, PH, CH, GE, EK, PO, WI, KU, MU, RE, WuN, WPK, Profil |
14.03.2024
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ggf. |
mündlich zusätzlich in einem der schriftlichen Prüfungsfächer - nach Beschluss der Prüfungskommission oder - aufgrund des Wunsches der Schülerin / des Schülers |
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04.06.2024 bis 04.06.2024 |
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Anstelle der mündlichen Prüfung nach b 1 tritt auf schriftlichen Antrag der Schülerin / des Schülers auch eine besondere Prüfungsleistung, die sie / er 15 Tage vor einem Kolloquium zu dem Thema schriftlich eingereicht hat. Eine besondere Prüfungsleistung (als Einzel- oder Gruppenarbeit) besteht aus einem Beitrag aus einem vom Land geforderten Schülerwettbewerb oder einer schriftlichen Arbeit zu einem Unterrichtsgegenstand eines Schulhalbjahres oder einer Dokumentation einer Praktikumsleistung. Die besondere Prüfungsleistung ist in einem Kolloquium zu präsentieren und zu erörtern. Die Aufgabenstellung erfolgt zuvor durch die Fachlehrkraft. |
Zeitlicher Umfang der Prüfungen
a |
schriftlich in den Fächern
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Deutsch Mathematik Englisch (nur Klasse 10) |
180 min RS; 120 min HS; 60 min FÖS-9
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b |
mündlich plus Vorbereitungszeit |
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20 Minuten Zweierprüfung (max. 20 Minuten) |
C |
mündliches Kolloquium zur besonderen Prüflingsleistung, |
20 Minuten 30 Minuten |
Inhalt der Prüfungen
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a |
schriftlich |
Die Aufgaben beziehen sich auf die Unterrichtsinhalte der 9. HS- bzw. 10. RS-Klasse. Die jeweiligen Aufgabenstellungen werden zentral durch das Kultusministerium für alle Schulen in Niedersachsen vorgegeben. Die Prüfungen finden in diesem Jahr wegen der Coronapandemie dezentral statt. |
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b |
mündlich |
Die Anfragen beziehen sich auf die Unterrichtsinhalte der der 9. HS- bzw. 10. RS-Klasse. Die Aufgabenstellung erfolgt durch die Fachlehrkraft. |
Leistungsbewertung
Für die Leistungsmessung der schriftlichen Prüfungen wird zentral durch das Kultusministerium ein Bewertungsschlüssel vorgegeben. Bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Fach gehen die Ergebnisse der beiden Bewertungsteile im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel in das Ergebnis der Prüfungsleistung ein. Bei einer besonderen Prüfungsleistung gehen die Bewertung der Dokumentation und des Kolloquiums im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel in die Prüfungsleistung ein. In den Fächern der Abschlussprüfungen darf die Note ausreichend nur einmal unterschritten werden. Das Prüfungsergebnis bestimmt die Jahresnote zu einem Drittel.
Nichtteilnahme
Bei Krankheit oder sonstiger nicht vom Prüfling zu vertretender Umstände muss der Prüfling die Gründe unverzüglich mitteilen. Bei Erkrankung muss der Schule eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Die Prüfungsaufgaben sind dann an den genannten Nachschreibterminen zu erledigen
Bei nicht gerechtfertigtem Versäumnis gilt der versäumte Prüfungsteil als mit „ungenügend“ bewertet. Ist die Nichtteilnahme gerechtfertigt, wird die Prüfung fortgesetzt.
Störungen, Täuschungsversuch
Bei einem Täuschungsversuch oder einer nachhaltigen Störung, dazu gehören Gespräche jeglicher Art, wird die Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
Zuhörerinnen und Zuhörer
Bei der mündlichen Prüfung und dem Kolloquium sind Zuhörer zugelassen. Zuhörer /-innen sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie dürfen sich während der Prüfung und des Kolloquiums keine Aufzeichnungen machen.
Zuhörer /-innen können zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung oder des Kolloquiums von der Prüfungskommission oder von der Prüfungslehrkraft ausgeschlossen werden.
Wiederholung der Abschlussprüfung
Bei Wiederholung des Schuljahrgangs muss auch die Abschlussprüfung wiederholt werden.
Die Prüfungsleistungen der vorherigen Prüfung werden nicht anerkannt.
Einsichtnahme
Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung kann die oder der Geprüfte Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakten nehmen. Aufzeichnungen und auszugsweise Abschriften dürfen angefertigt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann von den schriftlichen Arbeiten und Dokumentationen ausschließlich der Bewertung und der Aufgabenstellung eine Kopie gegen Unkostenerstattung gefertigt werden.